Gesuchsteller | Vigier Beton AG, Martin Sollberger, Schachenweg 24, 3250 Lyss |
Projektverfasser | RSW AG, Bernhard Fuchs, Rosengasse 35, 3250 Lyss |
Bauvorhaben | Unbeleuchtete Reklametafel für Produktegruppe "Ecovision" (Betonsorten) an Kieswerk; Fassadenseite Nord |
Standort | Busswilstrasse 66, 3250 Lyss; Parzelle Nr. 479 |
Nutzungszone | UeO Nr. 36 "Kiesgrube Bangerter" - Sektor Werkareal; Gewässerschutzbereich üB |
Planauflage- und Einsprachestelle | Bau + Planung, Bahnhofstrasse 10, 3250 Lyss |
Auflage- und Einsprachefrist | 4. April 2025 – 4. Mai 2025 |
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Online einsehbar unter: www.portal.ebau.apps.be.ch
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist ein-zureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Baugesuchs BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweisung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
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