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Wahlzettel ausfüllen

Proporzwahlen

Verhältniswahlverfahren (Gemeinderat und Grosser Gemeinderat)

Leerer Wahlzettel (amtlich)
Auf dem leeren Wahlzettel haben Sie die Möglichkeit, im Kopfbereich eine Listenbezeichnung (2) und die entsprechende Listennummer (1) anzubringen. Leere Linien (5) zählen dann für diese Liste. Ohne Listenbezeichnung gehen leere Linien verloren!
Ihr Wahlzettel muss mindestens einen gültigen Namen enthalten (3).
Um Verwechslungen zu vermeiden, schreiben Sie immer Name, Vorname und die entsprechende Nummer Ihrer Kandidatin bzw. Ihres Kandidaten.
Sie können die Wahlchancen Ihrer Kandidatin resp. Ihres Kandidaten erhöhen, indem Sie den Namen zweimal (4) auf die Liste setzen. Beachten Sie, dass Verdoppelungen durch Gänsefüsschen oder ”dito” ungültig sind.
Es können nur Personen gewählt werden, die für die entsprechende Wahl auch vorgeschlagen sind.

 

Vorbedruckter Wahlzettel (ausseramtlich)
Falls Sie einen vorbedruckten Wahlzettel einer Liste bevorzugen, dann können Sie diesen unverändert abgeben oder darauf Namen streichen (1) und mit anderen Kandidierenden ersetzen (2).
Wenn Sie einen Namen verdoppeln oder hinzufügen (3) bedenken Sie: Am Schluss dürfen nicht mehr Namen auf der Liste stehen, als Sitze zu wählen sind (Gemeinderat 5, Grosser Gemeinderat 40). Notfalls müssen Sie einen anderen Namen streichen.
Korrekturen müssen Sie unbedingt von Hand ausführen (2, 3)– am besten in Blockschrift.

 

Unabhängig davon, ob Sie den vorbedruckten Wahlzettel oder den leeren Wahlzettel verwenden, Sie können auf dem Wahlzettel Kandidierende von unterschiedlichen Listen aufführen.

Tipps für die gültige Stimmabgabe

  1. Ihr Wahlzettel muss mindestens einen gültigen Namen tragen, aber nicht mehr, als Sitze zu wählen sind.
  2. Kandidierende, denen Sie keine Stimme geben möchten, können Sie auf dem Wahlzettel streichen. Achtung: Wahlzettel mit Beleidigungen und ehrverletzenden Äusserungen sind ungültig.
  3. Geben Sie nur je einen Wahlzettel für den Gemeinderat und den Grossen Gemeinderat ab.
  4. Der Wahlzettel darf nicht unterschrieben oder anderswie gekennzeichnet werden.
  5. Nur die offiziellen amtlichen und ausseramtlichen Wahlzettel sind gültig.
  6. Wahlzettel sind handschriftlich und trotzdem leserlich auszufüllen und abzuändern. Am besten in Blockschrift.
  7. Vermerke wie Gänsefüsschen und “dito” sind ungültig.
  8. Es sind nur Namen gültig, die auf einem der vorgedruckten Wahlzettel stehen.
  9. Kein Name darf mehr als zweimal auf einem Wahlzettel aufgeführt werden.

Majorzwahlen

Mehrheitswahlverfahren (Gemeindepräsidium)

Leerer Wahlzettel (amtlich)
Der amtliche Wahlzettel enthält eine leere Linie und kann mit einem/r vorgeschlagenen Kandidaten/in versehen werden.

Vorbedruckter Wahlzettel (ausseramtlich)
Der ausseramtliche Wahlzettel ist mit dem Namen eines/r Kandidaten/in versehen. Es ist denkbar, diesen zu streichen und durch eine/n andere/n vorgeschlagene/n Kandidaten/in zu ersetzen.

Kummulieren (Name doppelt aufführen) ist im Majorzwahlverfahren nicht möglich.

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