News

news

1
Veranstaltungen

events

2
Publikationen

publikationen

3

Alimente - bevorschussen

Alimente - bevorschussen
Sozialdienst, Soziales + Gesellschaft

Das unterhaltsberechtigte Kind hat einen Rechtsanspruch auf Bevorschussung, sobald der zahlungspflichtige Elternteil seine Leistungen nicht oder nicht korrekt erbringt.
 
Bevorschussbare Unterhaltstitel

  • Scheidungsurteil mit Ehescheidungskonvention und Rechtskraftbescheinigung durch das Gericht
  • Trennungsurteil
  • Unterhaltsvertrag/Mündigenunterhaltsvertrag genehmigt durch die Vormundschaftsbehörde
  • Unterhaltsurteil (Vaterschaftsurteil)
  • Richterliche Unterhaltsverfügung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens

Die Bevorschussung der Alimente kann nur am gesetzlichen Wohnsitz des obhutsberechtigten Elternteils beantragt werden. Das Gesuch um Bevorschussung muss schriftlich erfolgen.
Der maximale Bevorschussungsbetrag ist per 01.01.2025 CHF 1'008.00 (maximale einfache Waisenrente) pro Monat und Kind.
 
Nur nach erfolgter Genehmigung durch die Abteilung Soziales + Gesellschaft kann die Bevorschussung ausgeführt werden.
 
Die Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche ist unentgeltlich.

 

Inkassohilfe für die Ehegattenalimente gleichzeitig mit dem Gesuch um Inkassohilfe für die Kinderalimente

 

Die Ehegattenalimente werden nicht bevorschusst.

 

Unterhaltstitel für das Inkasso

  • Scheidungsurteil mit Ehescheidungskonvention und Rechtskraftbescheinigung durch das Gericht
  • Trennungsurteil 
  • Richterliche Unterhaltsverfügung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens

Die Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche ist unentgeltlich.

 

Inkassohilfe für die Ehegattenalimente

 

Die Ehegattenalimente werden nicht bevorschusst.

 

Unterhaltstitel für das Inkasso

  • Scheidungsurteil mit Ehescheidungskonvention und Rechtskraftbescheinigung durch das Gericht

Lebt der Ehegatte in günstigen Verhältnissen wird beim Inkassoerfolg 4 % Gebühr verrechnet. Die Inkassokosten werden in Abzug gebracht.

Die Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche ist unentgeltlich.

Öffnungszeiten

Die Lysser Verwaltung ist wie folgt geöffnet:

Mo

08.00 - 13.00 Uhr (durchgehend)

Di

08.00 - 11.30 / 14.00 - 17.00 Uhr 

Mi

14.00 - 18.00 Uhr
Vormittag geschlossen

Do

08.00 - 11.30 / 14.00 - 17.00 Uhr

Fr

08.00 - 13.00 Uhr (durchgehend)

Termine ausserhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung: Kontaktdaten der Abteilungen

Gemeinde Lyss | Marktplatz 6 | Postfach 368 | 3250 Lyss | 032 387 01 11 | gemeinde(at)lyss.ch

© 2025 Gemeinde Lyss, Alle Rechte vorbehalten. Mit der Benutzung dieser Website akzeptieren Sie die "Allgemeinen rechtlichen Bestimmungen".

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen.