Publikationen

publikationen

1
News

news

2
Veranstaltungen

events

3

freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer

freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer
AHV-Zweigstelle Lyss, Finanzen & Informatik

Wenn Sie Schweizer Bürgerin oder Bürger sind oder einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA angehören und die Schweiz verlassen, sind Sie nicht mehr der obligatorischen Versicherung unterstellt. Bei Wohnsitz ausserhalb eines EU- oder EFTA-Staates können Sie unter gewissen Bedingungen der freiwilligen Versicherung beitreten. Damit vermeiden Sie, dass Sie oder Ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall nur auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge Renten (Teilrenten) erhalten. Für die Beiträge und Leistungen gelten in der freiwilligen und obligatorischen Versicherung grundsätzlich die gleichen Regeln. Als versicherte Person können Sie die Höhe der Beiträge nicht selber bestimmen.

 

Bedingungen für einen Beitritt

 

  • Sie müssen das Schweizer Staatsbürgerrecht oder das Bürgerrecht eines EU- oder EFTA-Staates besitzen
  • hr Wohnsitz muss ausserhalb der EU und der EFTA liegen
  • Sie dürfen nicht mehr in der obligatorischen AHV versichert sein
  • Sie müssen unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren bei der AHV versichert gewesen sein. Bei Minderjährigen und nicht erwerbstätigen verheirateten Personen, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind, gelten die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre.

 

Wie kann ich der freiwilligen Versicherung beitreten?
Um der freiwilligen Versicherung beitreten zu können, haben Sie eine Beitrittserklärung an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf oder an die zuständige schweizerische Vertretung (Botschaft oder Konsulat) zu richten. Das Beitrittsformular ist auf www.zas.admin.ch oder bei den schweizerischen Vertretungen erhältlich. Sie müssen das Beitrittsgesuch innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung einreichen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt nicht mehr möglich.

 

Zuständigkeit und weitere Informationen erhalten Sie hier:

Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Avenue Edmond-Vaucher 18
Postfach 3100
1211 Genève 2

Telefon:+ 41 (0)58 461 91 11

Fax:+ 41 (0)58 461 97 05

E-Mail: sedmaster@zas.admin.ch

Webseite: www.zas.admin.ch

 

Merkblatt: freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

https://www.akbern.ch/de/Versicherungen/AHV-Beitrage/Internationales/Internationales-Internationale-Versicherungunterstellung.html

Dokumente



Öffnungszeiten

Die Lysser Verwaltung ist wie folgt geöffnet:

Mo08.00 - 11.30  / 14.00 - 17.00 Uhr
Di08.00 - 11.30 / 14.00 - 17.00 Uhr 

Mi


08.00 - 11.30 / 14.00 - 18.00 Uhr
(Sozialdienst: Vormittag geschlossen) 

Do08.00 - 11.30 / 14.00 - 17.00 Uhr
(Einwohnerdienste: ganzer Tag geschlossen - bis auf weiteres)
Fr
08.00 - 13.00 Uhr (durchgehend)

Gemeinde Lyss | Marktplatz 6 | Postfach 368 | 3250 Lyss | 032 387 01 11 | gemeinde(at)lyss.ch

© 2024 Gemeinde Lyss, Alle Rechte vorbehalten. Mit der Benutzung dieser Website akzeptieren Sie die "Allgemeinen rechtlichen Bestimmungen".

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen.