Beratung
Wenn Sie und Ihre Familienangehörigen in eine finanzielle/soziale Notlage geraten, dürfen Sie die kostenlose Beratung und Hilfe der Abteilung Soziales + Gesellschaft in Anspruch nehmen.
Wir beraten Einzelpersonen, Paare und Familien, unabhängig ihrer Nationalität, ihres Geschlechts und ihrer Religion. Wir vermitteln, wo sinnvoll und notwendig, Kontakte zur richtigen Fachstelle. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in Lyss und Busswil, Worben oder Jens Wohnsitz haben.
Hilfesuchende Personen können sich ohne Voranmeldung während den Intake-Zeiten persönlich am Schalter des Sozialdienstes für eine Kurzgespräch (ca. 20 Minuten) in der Sozialberatung melden oder ein Sozialhilfegesuch stellen.
- Montag: 09.00 bis 12.00 Uhr
- Dienstag: 08.00 bis 11.00 Uhr
- Mittwoch: 16.00 bis 17.30 Uhr
- Donnerstag: 08.00 bis 11.00 Uhr
- Freitag: 09.00 bis 12.00 Uhr
Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?
Anspruch auf Sozialhilfe haben alle Personen, die sich in einer persönlichen Notsituation befinden und nicht in der Lage sind, für sich oder den Unterhalt ihrer Familie aufzukommen. Sozialhilfe ist ergänzende Hilfe. Sie setzt erst dort ein, wo alle anderen finanziellen Quellen (z.B. Arbeitgeber, Arbeitslosenkasse, Versicherungen, Vermögen, Verwandte) ausgeschöpft sind.
Wie werden Sozialhilfeleistungen bemessen?
Das sozialhilferechtliche Existenzminimum wird einheitlich anhand von Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) bzw. der kantonalen Gesetzgebung festgelegt. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen und wird nach gesetzlich vorgegebenen Ansätzen berechnet. In Abzug gebracht werden alle Einkünfte (Lohn, Alimente, Versicherungsleistungen, Renten und andere Ansprüche). Reicht das Einkommen nicht aus, so werden Sozialhilfeleistungen bis zur Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums ausgerichtet. Die zur Auszahlung gelangende Unterstützung ist zweckgebunden und dient ausschliesslich zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs. Steuern und Schulden können nicht übernommen werden. Bei Ehepaaren gilt die gegenseitige Unterstützungspflicht.
Weitere Informationen zum Sozialdienst Lyss erhalten Sie untenstehend.