News

news

1
News

news

2
Veranstaltungen

events

3

Sozialhilfe - beantragen

Sozialhilfe - beantragen
Sozialdienst, Soziales + Gesellschaft

Beratung
Alle EinwohnerInnen der Gemeinde Lyss sowie die EinwohnerInnen der zwei Anschlussgemeinden Jens und Worben können die Dienstleistungen der Sozialberatung in Anspruch nehmen. Wir beraten Einzelpersonen, Paare und Familien, unabhängig ihrer Nationalität, ihres Geschlechts und ihrer Religion. Wir vermitteln, wo sinnvoll und notwendig, Kontakte zur richtigen Fachstelle.


Sozialhilfe
Angebote / Aufgaben

In Not geraten?

Anspruch auf Sozialhilfe

  • Persönliche....
  • .... und wirtschaftliche Hilfe
  • Wie werden Sozialhilfeleistungen bemessen?
  • Verwandtenunterstützung

Ihre Rechte

  • Beratung
  • Beschwerderecht
  • Existenzsicherung
  • Schweigepflicht und Diskretion   

Ihre Pflichten

  • Ehrlichkeit, Offenheit und Kooperationsbereitschaft
  • Rückerstattungspflicht

Praktische Hinweise

  • Form der Zusammenarbeit
  • Rechtzeitig Kontakt aufnehmen
  • Unterlagen

 

In Not geraten?
Wenn Sie in eine soziale oder finanzielle Notlage geraten, können Sie die Hilfe der Sozialdienste in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in Lyss, Jens oder Worben wohnhaft und schriftenpolizeilich angemeldet sind (AusländerInnen mit B- und C-Ausweis).

 

Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?
Anspruch auf Sozialhilfe haben alle Personen, die sich in einer persönlichen Notsituation befinden und nicht in der Lage sind, für sich oder den Unterhalt ihrer Familie aufzukommen. Sozialhilfe ist ergänzende Hilfe. Sie setzt erst dort ein, wo alle anderen finanziellen Quellen (z.B. Arbeitgeber, Arbeitslosenkasse, Versicherungen, Vermögen, Verwandte) ausgeschöpft sind.

 

Persönliche.....
Persönliche Hilfe heisst Beratung und Vermittlung von Informationen. Die SozialarbeiterInnen helfen Ihnen wo nötig im Umgang mit anderen Behörden. Sie vermitteln zudem Kontakte zu anderen Amts- und Beratungsstellen, Ärzten, etc.
....und wirtschaftliche Hilfe
Sozialhilfeleistungen stellen das soziale Existenzminimum sicher. Dazu gehören der Lebensunterhalt, die Miete, die Krankenkassenprämien (KVG) und krankheitsbedingte Kosten.

 

Wie werden Sozialhilfeleistungen bemessen?
Das soziale Existenzminimum wird einheitlich anhand von Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) festgelegt. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen und wird nach vorgegebenen Ansätzen berechnet. In Abzug gebracht werden alle Einkünfte (Lohn, Alimente, Versicherungsleistungen, Renten und andere Ansprüche). Reicht das Einkommen nicht aus, so werden Sozialhilfeleistungen bis zur Höhe des sozialen Existenzminimums ausgerichtet. Die zur Auszahlung gelangende Unterstützung ist zweckgebunden und dient ausschliesslich zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes. Steuern und Schulden können nicht übernommen werden. Bei Ehepaaren gilt die gegenseitige Unterstützungspflicht.

 

Verwandtenunterstützung
Leben Ihre Eltern oder Kinder in finanziell guten Verhältnissen, kann eine Unterstützung durch die Verwandten geltend gemacht werden. Die Verwandtenunterstützung wird in jedem Fall abgeklärt.

 

Beratung
Grundlage für eine wirksame Sozialhilfe ist die persönliche Beratung. Die Sozialarbeiterin, der Sozialarbeiter wird sich einen Überblick über Ihre Gesamtsituation verschaffen, um Ihre Lage richtig zu verstehen, um einschätzen zu können, welche Hilfestellungen Sie benötigen.
Die Beratung durch die Sozialdienste ist für Sie kostenlos.

 

Beschwerderecht
Wenn Sie mit Entscheiden Ihrer Sozialarbeiterin oder Ihres Sozialarbeiters nicht einverstanden sind oder Sie sich unkorrekt behandelt fühlen, können Sie ein Gespräch mit der Bereichsleitung Sozialberatung verlangen. Führt dieses zu keinem befriedigenden Resultat, haben Sie das Recht auf einen schriftlichen Entscheid. Diese Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung in der steht, dass Sie beim Regierungsstatthalter innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erheben können.

 

Existenzsicherung
Der Anspruch auf Sozialhilfe ist gesetzlich verankert.

 

Schweigepflicht und Diskretion
Sie haben das Recht auf eine vertrauliche Behandlung der Akten. Unsere MitarbeiterInnen sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Sie dürfen ein Gesuch um Akteneinsicht stellen.

 

Ihre Pflichten
Sie sind verpflichtet, alles in Ihren Kräften Stehende zu tun, um die Sozialhilfebedürftigkeit zu beheben oder zu vermindern. Dazu gehört, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen.
Die Wiedereingliederung in die Erwerbsarbeit ist ein zentrales Ziel der Sozialhilfe. Ängste abbauen und den Wiedereinstig schaffen. Diese und weitere Ziele können Sie nur erreichen, wenn Sie die nötige Eigeninitiative mitbringen.

 

Ehrlichkeit, Offenheit und Kooperationsbereitschaft
Wenn Sie Sozialhilfe in Anspruch nehmen, sind Sie verpflichtet, den Sozialdiensten die erforderlichen Auskünfte über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen.
Falls Sie Tatsachen verschweigen oder unwahre Angaben machen, um Sozialhilfe zu beziehen, machen Sie sich strafbar. Bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit kann die wirtschaftliche Hilfe gekürzt werden.

 

Rückerstattungspflicht
Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Rückforderungen werden in jedem Fall gestellt, wenn Sie Sozialhilfeleistungen auf Grund falscher oder unvollständiger Angaben erhalten haben oder zu Vermögen gekommen sind. Nachzahlungen von Versicherungen, z.B. Renten oder Taggelder, werden mit den Vorschussleistungen der Sozialhilfe verrechnet.

 

Form der Zusammenarbeit
Die MitarbeiterInnen der Sozialdienste sowie die EmpfängerInnen der Sozialhilfe achten gegenseitig die Menschenwürde und die persönliche Integrität.
Die Sozialarbeiterin bzw. der Sozialarbeiter kann Ihnen Weisungen erteilen, bestimmte Massnahmen zu treffen, um Ihre berufliche und soziale Reintegration zu fördern. Die individuellen Ziele werden in so genannten Zusammenarbeitsverträgen oder Zielvereinbarungen festgelegt.

 

Rechtzeitig Kontakt aufnehmen
Wir bitten Sie, für jeden Besuch einen Termin zu vereinbaren. Auch wenn Ihr Gesuch so rasch wie möglich abgeklärt und beurteilt wird, kann es sein, dass Sie mit Wartezeiten rechnen müssen.

 

Unterlagen
Bringen Sie immer alle Unterlagen mit, die Ihre Situation erklären können. Damit der Sozialhilfebeitrag berechnet werden kann, muss zwingend jedes Mal die Abrechnung des Arbeitgebers, der Arbeitslosenkasse und aller anderen Einkommensquellen vorliegen. Ohne die notwendigen Dokumente kann Ihr Anspruch auf Sozialhilfe nicht beurteilt werden.

 

 

Charta Sozialhilfe Schweiz

Dokumente



Öffnungszeiten

Die Lysser Verwaltung ist wie folgt geöffnet:

Mo08.00 - 11.30  / 14.00 - 17.00 Uhr
Di08.00 - 11.30 / 14.00 - 17.00 Uhr 

Mi


08.00 - 11.30 / 14.00 - 18.00 Uhr
(Sozialdienst: Vormittag geschlossen) 

Do08.00 - 11.30 / 14.00 - 17.00 Uhr
(Einwohnerdienste: ganzer Tag geschlossen - bis auf weiteres)
Fr
08.00 - 13.00 Uhr (durchgehend)

Gemeinde Lyss | Marktplatz 6 | Postfach 368 | 3250 Lyss | 032 387 01 11 | gemeinde(at)lyss.ch

© 2024 Gemeinde Lyss, Alle Rechte vorbehalten. Mit der Benutzung dieser Website akzeptieren Sie die "Allgemeinen rechtlichen Bestimmungen".

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen.