Bussenverordnung verspätete Anmeldung SchweizerInnen (Nr. 103); Genehmigung
Gemäss Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern haben sich Schweizer und Schweizerinnen, die in eine Gemeinde einziehen, innerhalb von 14 Tagen bei der Gemeindepolizeibehörde (Einwohnerkontrolle) persönlich anzumelden. Wiederhandlungen gegen die Pflicht zur Schriftenhinterlage, die Melde- und Auskunftspflicht werden gemäss Art. 16 GNA mit Busse bis
Fr. 500.00 bestraft. Der Gemeinderat hat die entsprechende Bussenverordnung erlassen.
Gemeinderat Lyss
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