Damit eine Person Anspruch auf eine Altersrente hat, muss ihr mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können. Rentenberechtigte Personen haben Anspruch auf Kinderrente bis das jeweilige Kind das 18. Altersjahr beendet oder bis es seine Ausbildung abgeschlossen hat, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Kein Anspruch auf eine Kinderrente haben Personen, welche die Altersrente vorbeziehen.
Anspruch auf eine Altersrente haben :
- Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben
- Für Frauen, welche ab 1964 geboren sind, gilt das Referenzalter 65
Reform AHV 21 - Erhöhung des Rentenalters für Frauen
Die Erhöhung des Rentenalters betrifft Frauen, die zwischen 1961 und 1963 geboren wurden:
Jahrgang und Referenzalter (ab 2024)
1961 64 Jahre + 3 Monate
1962 64 Jahre + 6 Monate
1963 64 Jahre + 9 Monate
Für Frauen, welche ab 1964 geboren sind, gilt das Referenzalter 65.
Der Anspruch entsteht ab Folgemonat des ordentlichen Rentenalters.
Die Rentenanmeldung kann bei der AHV-Zweigstelle des Wohnorts oder direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse, mindestens drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbezug, eingereicht werden.
Für die Berechnung und Auszahlung der Altersrente ist jene Kasse zuständig, die vor dem Erreichen des Rentenalters die Beiträge entgegengenommen hat oder die Kasse, die Ihnen bereits eine Rente auszahlt (Invalidenrente oder Hinterlassenenrente).
Verheiratete oder amtlich getrennte Personen, deren Ehegatte bereits rentenberechtigt ist, müssen sich bei jener Ausgleichskasse anmelden, welche die Rente des Ehegatten auszahlt.
Merkblatt: Altersrente und Hilflosenentschädigung der AHV
Formulare: Anmeldung für eine Altersrente